Seit dem 1. Januar 2024 gibt es einige Änderungen bei der Abrechnung der Fahrkosten für Berufspendler in der Schweiz. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Erhöhung der Pauschalansätze:
- Motorfahrzeuge: Der Pauschalansatz für motorbetriebene Fahrzeuge wurde von 70 Rappen auf 75 Rappen pro Kilometer erhöht.
- Motorfahrräder und Fahrräder: Der Pauschalansatz für Motorfahrräder und Fahrräder wurde von 30 Rappen auf 50 Rappen pro Kilometer erhöht.
- Erhöhung der maximal abzugsfähigen Kilometer:
- Die maximal abzugsfähige Kilometerzahl pro Jahr wurde von 4’285 Kilometer auf 4’500 Kilometer erhöht.
- Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsweg von mehr als 40 Kilometern pro Tag wurde die maximal abzugsfähige Kilometerzahl auf 12’000 Kilometer pro Jahr erhöht.
- Vereinfachung des Abzugs für öffentliche Verkehrsmittel:
- Der Abzug für öffentliche Verkehrsmittel wurde vereinfacht. Es ist nun möglich, die Kosten für ein Jahresabonnement oder eine Monatskarte pauschal abzuziehen.
- Die Höhe der Pauschale ist abhängig vom Wohnort und vom Arbeitsplatz des Arbeitnehmers.
- Wegfall des Abzugs für die Benützung eines Privatfahrzeugs im Aussendienst:
- Der Abzug für die Benützung eines Privatfahrzeugs im Aussendienst wurde abgeschafft.
- Arbeitnehmer, die ihr Privatfahrzeug im Aussendienst benutzen, können stattdessen die Pauschalansätze für Motorfahrzeuge oder Motorfahrräder und Fahrräder abziehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Änderungen der Berufskostenverordnung die Pendler in der Schweiz begünstigen. Die Erhöhung der Pauschalansätze und der maximal abzugsfähigen Kilometerzahl sowie die Vereinfachung des Abzugs für öffentliche Verkehrsmittel führen zu einer Reduzierung der Steuerbelastung.
Was bedeutet das für Sie?
- Wenn Sie mit einem motorbetriebenen Fahrzeug zur Arbeit fahren, können Sie ab dem 1. Januar 2024 mehr Geld von der Steuer abziehen.
- Wenn Sie mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit fahren, können Sie die Kosten für ein Jahresabonnement oder eine Monatskarte pauschal abziehen.
- Wenn Sie Ihr Privatfahrzeug im Aussendienst benutzen, können Sie stattdessen die Pauschalansätze für Motorfahrzeuge oder Motorfahrräder und Fahrräder abziehen.
Bitte beachten Sie, dass dies nur allgemeine Informationen sind und keine Rechtsberatung darstellen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.
Wir von der Firma TW Consulting beraten Sie gerne näher zu dem Thema.
Herzliche Grüsse
Thomas Wassmer
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