Die Covid-19-Pandemie hat eine unwahrscheinliche Veränderung in der Arbeitswelt ausgelöst: Das Homeoffice ist nicht länger nur eine Option, sondern für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine neue Realität geworden und dies weit über die Pandemie hinaus. Diese Umstellung wirft jedoch Fragen auf, insbesondere in Bezug auf steuerliche Aspekte. Wie werden Entschädigungen des Arbeitgebers für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers behandelt? Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Homeoffice sind abziehbar?
Entschädigung für das Arbeitszimmer im Homeoffice
Eine zentrale Frage dreht sich um die Bewertung der Entschädigung des Arbeitgebers für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers. Achtung: Das Arbeitszimmer ist nur dann abziehbar, wenn es nur als Arbeitszimmer dient!
Die steuerliche Behandlung der Entschädigung hängt davon ab, ob der Arbeitgeber einen festen Arbeitsplatz bereitstellt oder nicht. Wenn ein Arbeitsplatz gestellt wird, gilt die Entschädigung als steuerpflichtiges Einkommen. Andernfalls wird sie als steuerfreie Spesenerstattug (Spesen sind eigentlich immer Entschädigungen oder Realersatz von tatsächlich angefallenen Kosten oder Auslagen) betrachtet.
Die Sozialversicherungspflicht ist identisch mit der Steuerpflicht. Im Zweifelsfall sehen Sie in Ihrem Lohnausweis nach.
Weitere Erstattungen und Abzüge
Neben der Nutzung des Arbeitszimmers können Arbeitgeber auch andere Kosten im Homeoffice übernehmen, wie die Ausgaben für IT-Infrastruktur, Internet, Büromaterial oder Porti. Immer beliebter und bekannter wird auch BYOD (bring your own device), wobei Sie mit ihrem eigenen Gerät arbeiten.
Dies wird dann mit einer pauschalen Entschädigung abgegolten.
Diese eben genannten Erstattungen gelten als steuerfrei, sofern sie nachweisbar sind.
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber ob er ein genehmigtes Spesenreglement hat, dann sind die Spesen ganz sicher steuerfrei.
Sonderrechte und Ausnahmen allenthalben
Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Aufwendungen je nach Kanton variieren kann. Manche Kantone haben aufgrund der aktuellen Situation Sonderregelungen erlassen, um Arbeitnehmende zu entlasten. Oftmals wird angeboten die üblichen Abzüge geltend zu machen und auf die Homeoffice-Abzüge zu verzichten – was nebenbei auch vom Autor, die am meisten begrüsste Variante darstellt.
Fazit: Homeoffice ist eher Steuerfalle als Optimierungsmöglichkeit
Insgesamt birgt das Arbeiten von zu Hause aus steuerliche Konsequenzen aber auch Tücken, die sorgfältig berücksichtigt werden müssen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die steuerliche Behandlung von Entschädigungen und sonstigen Aufwendungen im Blick behalten. Durch das Abziehen von Berufsauslagen können Arbeitnehmer unter Umständen Steuern sparen. Die üblichen Abzüge sind hingegen meist üppiger, so dass netto weniger Abzüge bleiben. Denn hier gilt natürlich „entweder oder“. Entweder zieht man Homeoffice oder auswärtige Kosten (Pendlerkosten, Kosten auswärtige Verpflegung etc.) ab.
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