Steuern lassen sich durch die Leistung von Beiträgen in die Säule 3a einsparen! Da diese Beiträge im vollen Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (Art. 7 Abs. 1 BVV3), unterliegt das eingezahlte Kapital bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall (alter, Tod oder Invalidität) weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Ein Beitrag muss im laufenden Steuerjahr bei der Vorsorgeeinrichtung eingehen, weswegen es empfehlenswert ist, die Einzahlung vor dem 20. Dezember des laufenden Jahres zu tätigen.
Zusätzlich sind Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich begünstigt, da sie vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (Art. 81 BVG). Die Höhe des zulässigen Einkaufs hängt von der individuellen Deckungslücke ab und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Zudem sollten Erwerbsunterbrechungen über den Jahreswechsel gelegt werden, um die Steuerprogression zu nutzen. Des Weiteren kann die Investition des Vermögens in Liegenschaften zur Reduzierung der Vermögenssteuer beitragen. Schlussendlich bietet der Kauf von Aktien anstelle von Obligationen steuerliche Vorteile, da Gewinne aus dem Verkauf von Aktien steuerfrei sind (Art. 16 Abs. 3 DBG).
Die genannten steuerlichen Einsparmöglichkeiten verdeutlichen, dass eine gründliche Finanzplanung und das Wissen um steuerliche Vorschriften erhebliche Vorteile bieten können. Fachkundige Beratung in steuerlichen Angelegenheiten kann dabei helfen, das volle Potenzial dieser Einsparungen auszuschöpfen.
Herzliche Grüsse
Thomas Wassmer
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